Reparaturen
Reparaturen dürfen nur von einem Fachmann
oder von einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden.
Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten
ist auf die Einhaltung der besonderen Bestimmungen der zugrunde liegenden
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. den Auflagen einer
Zustimmung im Einzelfall zu achten. Jede Abweichung von diesen
Bestimmungen führt zum Verlust des bauaufsichtlichen Nachweises und damit
zum Verlust der Genehmigungsvoraussetzung zum Betreiben der Anlage.
Für Reparaturen sind grundsätzlich nur vom
Hersteller freigegebene oder originale Ersatzteile des Herstellers des
Brandschutzproduktes zu verwenden.
Grundsätzlich sind nach Abschluss der
Reparaturarbeiten der Zustand und die Funktion entsprechend der
Wartungsanleitung zu prüfen.
Alle Arbeiten sind zu protokollieren. Im
Fall eines Brandschadens und einer möglichen Nichtfunktion der
Brandschutzeinrichtung ist ein lückenloser Nachweis der erbrachten
Leistungen abgesehen von rechtlichen Aspekten entscheidend für die
Leistungsbereitschaft der Versicherung.
Beispiel für eine Servicetabelle
entsprechend Prüfbuch gte Brandschutz AG:
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Art der Reparatur |
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Reparatur durchgeführt |
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Ausfallursache |
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Datum |
Unterschrift und Stempel |
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