Richtlinien

Im Rahmen der immer intensiveren Nutzung von Gebäuden und der Verkettung von technologischen Prozessen, tritt der automatische Transport von Produkten immer mehr in den Vordergrund. Dabei steht die räumliche Begrenzung durch Brandabschnittstrennungen von Gebäuden der Ausdehnung von Transportwegen entgegen.

 

Ausgehend von der Überlegung, dass alle vorbeugenden Maßnahmen gegen die Entstehung eines Brandes, diesen nicht sicher verhindern können, ist die Brandausbreitung möglichst einzuschränken.

 

Das Brandschutzkonzept stützt sich in Deutschland im Wesentlichen auf das Abschottprinzip. Dabei müssen abhängig von der Gebäudehöhe, der Größe der genutzten  Fläche und der Lage des Gebäudes die Bauteile wie Wände und Decken  für eine bestimmte Zeit in der Lage sein, die Ausbreitung eines Brandes auf angrenzende Räume zu verhindern.

 

Die Ausführung von Förderanlagenabschlüssen (FAA) und Feststellanlagen (FSA) für die Steuerung von Förderanlagenabschlüssen ist für Deutschland zurzeit in Stichpunkten so geregelt:

 

Eignungsnachweis:
Der Förderanlagenabschluss und die Feststellanlage müssen baurechtliche Eignungsnachweise haben.
   
Überwachung Fertigung: Die Fertigung muss Eigen- und Fremdüberwacht sein.
   
Abnahme: 
Nach dem betriebsferigen Einbau des FAA und/oder der FSA am Verwendungsort ist die einwandfreie Funktion und vorschriftsgemäße Installation - einschließlich ggf. angeordneter Sensoren der Schließbereichsüberwachung - im gesamtheitlichen Zusammenwirken von FAA, FSA und Förderanlage durch eine Überwachungsstelle nach Teil V, Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen; lfd. Nr. 11 zu prüfen (Abnahmeprüfung).
   
Abnahme wer:
Der Errichter des FAA oder der FSA muss die Durchführung der Abnahmeprüfung veranlassen. Sie ist nicht Bestandteil der Bauprodukte, sondern separat zu bestellen.                              
   
Protokoll: Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmepotokoll anzufertigen. Eine Ausfertigung ist beim Betreiber aufzubewahren; eine zweite Ausfertigung  ist an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
   
Prüfung/Wartung: 
Zum Erhalt der Gültigkeit der Eignungsnachweise muss die monatliche Prüfung, sowie die jährlich Wartung nachweislich durchgeführt werden.

 

 

Die Ausführung zu diesem Thema, das von Bestimmungen her sicher sehr komplex und durch die europäische Harmonisierung fast undurchschaubar ist, wurden unter dem Gesichtspunkt der extremen Vereinfachung erstellt und sollen nur zur allgemeinen Information dienen.

 

Für weitere - weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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