Reparaturen

Reparaturen dürfen nur von einem Fachmann oder von einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden.

 

Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten ist auf die Einhaltung der besonderen Bestimmungen der zugrunde liegenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. den Auflagen einer Zustimmung im Einzelfall zu achten. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen führt zum Verlust des bauaufsichtlichen Nachweises und damit zum Verlust der Genehmigungsvoraussetzung zum Betreiben der Anlage.

 

Für Reparaturen sind grundsätzlich nur vom Hersteller freigegebene oder originale Ersatzteile des Herstellers des Brandschutzproduktes zu verwenden.

 

Grundsätzlich sind nach Abschluss der Reparaturarbeiten der Zustand und die Funktion entsprechend der Wartungsanleitung zu prüfen.

 

Alle Arbeiten sind zu protokollieren. Im Fall eines Brandschadens und einer möglichen Nichtfunktion der Brandschutzeinrichtung ist ein lückenloser Nachweis der erbrachten Leistungen abgesehen von rechtlichen Aspekten entscheidend für die Leistungsbereitschaft der Versicherung.

 

Beispiel für eine Servicetabelle entsprechend Prüfbuch gte Brandschutz GmbH:

 

Beispiel für eine Servicetabelle entsprechend Prüfbuch gte Brandschutz AG

gte Brandschutz gte Brandschutz